Inhaberin der Steuerberater-Kanzlei in Mülheim
Steuererklärung

Steuerberaterin Magdalene Prussak Aktuelles

Kleinere und größere Mängel beim Führen eines Fahrtenbuchs

In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt bezüglich der Frage, ob das Fahrtenbuch „ordnungsgemäß“ geführt worden ist, das heißt, tatsächlich alle durchgeführten Fahrten zutreffend aufgezeichnet worden sind. Der BFH hält diesbezüglich an seiner Rechtsprechung fest, dass in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind, selbst wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden sollten. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt auch grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Es genügt nicht, wenn weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde angegeben wird. Fehlende Angaben im Rahmen der Aufzeichnungen können durch eine nachträglich erstellte Auflistung nicht nachgeholt werden und dann zur Vollständigkeit oder Richtigkeit des Fahrtenbuches führen. Die Anerkennung eines Fahrtenbuchs durch die Finanzverwaltung setzt unter anderem voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstand vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Bei einem elektronischen Fahrtenbuch, bei dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, ist von einer zeitnahen Führung nach Auffassung der Finanzverwaltung auszugehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. Bei einem manuell geführten Fahrtenbuch muss hingegen der dienstliche Fahrtanlass unmittelbar nach Abschluss der Fahrt vermerkt werden.